Als Friedrich Koch den Vortrag auf die Tagesordnung einer Bezirksveranstaltung setzte, war die Frage berechtigt, wie gut dieses relativ trockene Thema wohl ankommen würde. Dass Nicole Wilhelms dann vor „ausverkauftem Haus“ sprechen würde, war schon eine kleine Überraschung.
Die Referentin hat als Vertreterin des Berufsverbandes VDV an der Erstellung des Erlasses mitgearbeitet. Nicole Wilhelms hat die vollständigen Vortragsfolien im VDV Mitgliederbereich www.VDV-online.de, freigegeben (nach dem Login über das Schloss Symbol am rechten Rand der Webseite mit Mitgliedsnummer + Geb.-Datum, gelangt man durch Eingabe des Links: www.vdv-online.de/intern/bezirk-essen.html zu dem ppt-Dokument des Vortrages).
Deshalb beschränkt sich dieser Bericht auf einige, ausgewählte Punkte.
Der Erlass wurde durch die AG Erhebungserlass unter Leitung des Innenministeriums NRW in den Jahren von 2011 bis 2016 in einer Vielzahl von Sitzungen erarbeitet.
Teilnehmer:
Deutscher Städtetag
Deutscher Kreistag
Geobasis NRW
Bezirksregierungen
Berufsverbände - BDVI und VDV -
Man kann davon ausgehen, dass der jetzt vorliegende Entwurf nur noch kleine Änderungen erfahren wird.
Grundgedanke:
Bündelung aller Erhebungsvorschriften und Schaffung eines Nachfolgers für FortfVErl, VP-Erl & Co.
Ziele
Anpassung an den heutigen technischen Stand
· ETRS89/UTM (Europäische Terrestrische Referenzsystem 1989 (ETRS89) mit der Universalen-Transversalen
Mercatorprojektion (UTM))
· AFIS (Amtliches Festpunkt-Informationssystem).
· ALKIS (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem)
· ATKIS (Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem)
· SAPOS (Satellitenpositionierungsdienst der Deutschen Landesvermessung)
Primäre Ziele:
· Aufbau eines Koordinatenkatasters
· Verknüpfung von Landesvermessung und Liegenschaftskataster:
· Der Raumbezug durch SAPOS ersetzt das klassische AP Festpunktfeld
Mit Einführung der ABK (Amtliche Basiskarte, aus der Liegenschaftskarte/Stadtgrundkarte abgeleitete topografische Karte) wird das Liegenschaftskataster unmittelbar Quelle eines topographischen Kartenwerks.
Der Erhebungserlass definiert:
- die Qualität der zu erhebenden Geobasisdaten,
- den Umfang der Erhebung und
- die Dokumentation der Ergebnisse.
- sofern notwendig, beschreibt er außerdem die dabei anzuwendenden Verfahren.
Vorgegebene/gesetzte Ziele:
- Qualitätsvorgaben machen und auf Verfahrensvorschriften verzichten
- Ausnahmeregelungen vermeiden
- Vertrauen in die Vermessungsstellen und ihr Know-how
- den Arbeitsalltag nicht aus den Augen verlieren
- Wirtschaftliche Arbeitsabläufe sicherstellen
Im September 2016 hat der VDV zu folgenden Punkten im Zuge der Anhörung der Berufsverbände Stellung genommen:
· Sonderungen sollen beibehalten werden
· Umfang der Grenzuntersuchung: die H-Lösung soll die Ausnahme bleiben
· Fortführungsriss: die bisherige Zeichenvorschrift soll beibehalten werden
Insbesondere über den nachstehenden Punkt wurde diskutiert:
Teilungsvermessung: Grenzuntersuchung H-Lösung
27 Teilung
27.1 Umfang der Grenzuntersuchung
(1) Bildet eine neue Grenze mit einer bestehenden Grenze einen Schnittpunkt, sind die beiden Grenzpunkte zu untersuchen, die dem Schnittpunkt unmittelbar benachbart sind. Sofern eine neue Grenze an einem vorhandenen Grenzpunkt anschließt, ist an dieser Stelle nur dieser zu untersuchen.
Diskussionstenor
Die H-Lösung ist i.d.R. für den Auftraggeber kostengünstiger als das Aufmaß des gesamten Trennstücks, selbst wenn später noch eine Grenzherstellung erforderlich wird. Unter „Vorgegebene/gesetzte Ziele“ des Konzeptes für den Erlass, findet man den Punkt: „wirtschaftliche Abläufe sicherstellen“. Insbesondere unter diesem Aspekt ist es richtig, dass die H-Lösung zum Standard wird.
Der Zielsetzung Koordinatenkataster zu schaffen, steht diese Regelung entgegen.
Dass die Nutzer in vielen Fällen ein geringeres Interesse an der Schaffung eines Koordinatenkatasters haben als die Verwaltung, muss man akzeptieren. Jedoch bedeutet die H-Lösung auch ein bewusster Qualitätsverzicht. Der Auftraggeber und insbesondere der Erwerber erhält kein vollständig abgemarktes und in der Örtlichkeit angezeigtes Kaufgrundstück. Die Flächenberechnung ist teilweise ungenau.
Gebäudeeinmessung: Erfassung und Grenzbezug
28 Gebäudeeinmessung nach § 16 (2) VermKatG NRW
(2) Die Gebäudepunkte (GebP, BauwP), die den Gebäudeumring im Wesentlichen festlegen, sind in Koordinatenkatasterqualität zu erfassen (Anlage 16). Versprünge, Nischen und dergleichen können unberücksichtigt bleiben, wenn ihre Größe weniger als 20 cm beträgt.
Diskussionsbeitrag:
Es wurden zu diesem Punkt einige Gedanken zu Sonderfällen vorgebracht, deren Behandlung nicht auf Anhieb eindeutig war. Wenn man das Wort können betont, dann wird deutlich, dass im Zweifelsfall Ermessensentscheidungen zu treffen sind.