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VDV-Satzung

Präambel zur Satzung des Verbandes Deutscher Vermessungsingenieure e.V.

Der Verband Deutscher Vermessungsingenieure, im Jahre 1949 durch die Initiative einiger Absolventen der Staatl. Ingenieurschule Essen ins Leben gerufen, umfasst heute einen beträchtlichen Teil der in Verwaltung, Industrie und freiem Beruf tätigen Vermessungsingenieure des gesamten Bundesgebietes.

Der Verband ist eine auf der persönlichen Aktivität seiner Mitglieder beruhende Vereinigung zu dem primären Zweck, an der Berufsstruktur des Deutschen Vermessungswesens in allen seinen Zweigen gestaltend mitzuwirken.
Durch seine Mitarbeit im Zentralverband der Ingenieurvereine weist die Zielsetzung des Verbandes über die speziellen Berufsfragen hinaus. Es stellen sich hier die großen übergeordneten Aufgaben, von denen die Sinngebung der Technik und die Stellung des Ingenieurs in der modernen Gesellschaft an erster Stelle zu nennen sind.

Der Verband anerkennt die allem rechtsstaatlichen Gemeinschaftsleben zugrunde liegende Regel, dass nur diejenige Vereinigung gleichgerichteter Interessen ein Anrecht darauf hat, Wünsche und Forderungen zu erheben, die selbst bereit ist, an der ständigen Fortentwicklung des für Verwaltung und Wirtschaft bedeutsamen Vermessungswesens uneigennützig zu arbeiten.

Ein nicht geringer Teil der Verbandsarbeit ist der Vertiefung des Fachwissens des Berufsnachwuchses und den in der Praxis stehenden Ingenieure zugeordnet. Hierzu unterhält der Verband ein gemeinnützig anerkanntes und eigenständiges BILDUNGSWERK.

Ein wichtiges Hilfsmittel ist die verbandseigene Zeitschrift „VDVmagazin“.
Der Verband Deutscher Vermessungsingenieure kann auf eine erfolgreiche, jahrzehntelange Tätigkeit zurückblicken und ist ein unentbehrlicher Träger der berufsständischen Ordnung geworden.

Satzung des Verbandes Deutscher Vermessungsingenieure e.V.

In der gesamten Satzung gelten jeweils die Geschlechtsangaben gleichberechtigt.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen „Verband Deutscher Vermessungsingenieure
e.V. (VDV) - Berufsverband für Geodäsie und Geoinformatik“. Als
Bundesverband erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland. Er ist eingetragen im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Wuppertal, VR-Nr. 31348.
2. Sitz und Gerichtsstand ist Wuppertal.

§ 2 Zweck
Zweck des Verbandes ist,
1. an strukturellen Veränderungen des Vermessungsberufes in allen
seinen Zweigen gestaltend mitzuwirken,
2. die berufliche Weiterbildung seiner Mitglieder zu fördern,
3. berufsständische und fachbezogene Interessen bei gesetzgebenden
Körperschaften, Behörden und anderen Organisationen zu vertreten.
Die Aufgaben zu 2. werden durch das „BILDUNGSWERK des Verbandes
Deutscher Vermessungsingenieure e.V.“ mit Sitz in Wuppertal wahrgenommen.
Es ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal,
VR-Nr. 2951.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann werden,
a) wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Ingenieurwissenschaften
an einer Universität, Fachhochschule, deren Vorgängereinrichtungen
oder einer anderen vergleichbaren deutschen oder ausländischen
staatlich anerkannten Bildungsstätte mit dem Schwerpunkt Vermessungs-
oder Geoinformationswesen nachweist. Absolventen anderer
als der vorgenannten Studiengänge müssen für die Aufnahme in
den Verband einen nicht unerheblichen Anteil der Kernfächer Vermessung
und Geoinformation im Curriculum nachweisen.
b) wer als Student der Ingenieurwissenschaften mit den unter a) genannten
Bedingungen immatrikuliert ist.
2. Förderndes Mitglied kann werden, wem die ideelle Förderung des
Verbandes wertvoll erscheint.
3. Die Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form beantragt werden. Über
die Aufnahme entscheidet das Präsidium unter Ausschluss des
Rechtsweges.

§ 4 Pflichten der Mitglieder
1. Mit Beginn der Mitgliedschaft erwächst gegenüber dem Verband die
Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages, der eine Bringschuld ist und
dessen Höhe von der Bundesmitgliederversammlung beschlossen wird.
Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist spätestens zum
01.04. eines jeden Jahres zu zahlen. Fällt der Beginn oder das Ende
der Mitgliedschaft nicht auf den Jahreswechsel, so wird der Beitrag um
1/12 je Monat ermäßigt. Die Ehrenpräsidenten und die Ehrenmitglieder
sind von ihrer Beitragspflicht befreit.
2. Alle ordentlichen Mitglieder sind gehalten, an der Erreichung des
Verbandszweckes in geeigneter Weise mitzuwirken.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt, der unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten nur am Ende eines Jahres möglich ist und dem Präsidium
gegenüber schriftlich erklärt werden muss.
c) durch Ausschluss, der durch das Präsidium im Einvernehmen mit der
nach § 6 zuständigen Verbandgliederung herbeigeführt wird, wenn
ein Verbandsmitglied den Aufnahmebedingungen des § 3 nicht mehr
entspricht oder dem Gesamtinteresse des Verbandes oder des Berufsstandes
gröblich zuwiderhandelt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb
einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides
Einspruch erhoben werden, über den der Bundesvorstand
unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig entscheidet.
Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des Mitgliedes.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft entfallen gegenüber dem Verband
alle Rechte und Ansprüche.

§ 6 Aufbau und Finanzwesen des Verbandes
1. Das Präsidium kann Einzelmitglieder zu Bezirken, diese wiederum zu
Landesverbänden mit jeweils selbst zu wählendem Vorstand zusammenschließen.
Diese Satzung ist von den Landesverbänden und Bezirken
sinngemäß anzuwenden.
2. Ungeachtet der gesetzlichen Vertretung des Verbandes gemäß § 8 sind
die Landesverbände befugt, die dem Verbandszweck entsprechenden
Aufgaben nach den vom Bundesvorstand gegebenen Richtlinien regional
selbständig und zeichnungsberechtigt wahrzunehmen.
3. Das Finanzwesen liegt beim Bundesverband. Ausgaben dürfen nur für
den auf kein materielles Gewinnstreben gerichteten Verbandszweck
geleistet werden.

§ 7 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind
1. Das Präsidium
2. Der Bundesvorstand
3. Die Bundesmitgliederversammlung

§ 8 Präsidium
1. Zum Präsidium gehören
- der Präsident
- der Geschäftsführer
- der Schriftführer
- der Schatzmeister
Das Präsidium erledigt die laufenden Verbandsangelegenheiten.
2. Der Präsident ist der Repräsentant des Verbandes.
3. Jedes Mitglied des Präsidiums ist gemeinsam mit einem weiteren
Präsidiumsmitglied der gesetzliche Vertreter des Verbandes.

§ 9 Bundesvorstand
1. Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Präsidium,
b) den Vizepräsidenten,
c) den erforderlichen Beisitzern als Referenten der verschiedenen
Sachgebiete,
d) dem Chefredakteur der Verbandszeitschrift
e) dem Redakteur der Verbandsnachrichten
f) den Vorsitzenden der Landesverbände
g) dem Vorsitzenden des BILDUNGSWERK des Verbandes Deutscher
Vermessungsingenieure e. V.
h) dem Leiter der Mitgliederzentrale
i) dem Redakteur der VDV-Internetseiten
Die Vorstandsmitglieder zu a) und c) werden von der Bundesmitgliederversammlung
für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
Der Bundesvorstand wählt aus seiner Mitte die Vizepräsidenten mit
einfacher Mehrheit. Der Bundesvorstand bestellt die Vorstandsmitglieder
zu d), e), h) und i).
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode
dauert die erste Amtszeit für seinen Nachfolger, bis die reguläre
Wahlperiode abgelaufen ist.
Wiederwahl der Ausgeschiedenen ist zulässig.
2. Der Bundesvorstand bestimmt unter Berücksichtigung vorliegender
Anregungen und Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung die
Richtlinien der Verbandsarbeit. Er entscheidet über die Gesamtausrichtung
der Organisation und regelt die überregionalen Verbandsangelegenheiten.
Er beruft die Mitglieder notwendiger Arbeitsausschüsse und
bestimmt Ort und Zeitpunkt der Bundesmitgliederversammlungen. Jedes
Vorstandsmitglied ist im Rahmen der gegebenen Richtlinien in seinem
Aufgabenbereich selbständig und entscheidungsbefugt. Die Tätigkeit
im Bundesvorstand ist ehrenamtlich. Alles Nähere bestimmt eine
selbst zu gebende Geschäftsordnung.
3. Der Bundesvorstand wird vom Präsidium mit einer Frist von nicht
weniger als zwei Wochen mindestens zweimal im Jahr einberufen. Beschlussfähig
ist er mit der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Mitglied hat
Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Beschlussfähigkeit
des Bundesvorstandes gilt als gegeben, solange nicht
auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt worden ist.

§ 10 Bundesmitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Verbandes ist die Bundesmitgliederversammlung,
der gegenüber die anderen Verbandsorgane verantwortlich sind. Der
Bundesmitgliederversammlung obliegt im Wesentlichen
a) Entgegennahme der Arbeits- und Kassenprüfungsberichte sowie
Erteilung der Entlastung
b) Wahl der in § 9 Abs. 1 a) und c) benannten Mitglieder des Bundesvorstandes,
des Finanzausschusses und der Kassenprüfer nach vorher
beschlossener Wahlordnung,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes
d) Anregungen zur Arbeit des Verbandes
e) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
f) Satzungsänderungen.
2. Die ordentliche Bundesmitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt,
zu der jedes Mitglied mit einer mindestens vierwöchigen Einberufungsfrist
unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch das Präsidium eingeladen
wird. Die Einladung gilt mit der Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift
als zugestellt. Der Bundesvorstand kann darüber hinaus mit
mindestens vierwöchiger Einladungsfrist außerordentliche Bundesmitgliederversammlungen
einberufen. Eine solche muss auch dann vom
Präsidium einberufen werden, wenn mindestens 30 Prozent der ordentlichen
Mitglieder einen begründeten Antrag stellen. Sollte eine Präsenz-
Bundesmitgliederversammlung nicht möglich sein, kann im Ausnahmefall
eine digitale Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
3. Anträge an die Bundesmitgliederversammlung müssen mindestens vier
Wochen vor dem Versammlungstermin dem Präsidium eingereicht sein.
Mindestens 3 Wochen vorher müssen alle eingebrachten Anträge den
Landes- und Bezirksvorsitzenden im Wortlaut vorliegen.
4. Die Bundesmitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Stimm- und
wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die fördernden Mitglieder
(soweit sie natürliche Personen sind) sowie die Vertretungsberechtigten
einer nach § 14 korporativ angeschlossenen Organisation.
Nicht erscheinende Mitglieder können ihre Stimme durch schriftliche
Vollmacht auf andere Mitglieder übertragen. Die Anzahl der Vollmachten
pro anwesendem Mitglied wird auf neun begrenzt. Für Satzungsänderungen
ist eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit erforderlich; alle anderen
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (Ausnahme Beschlussfassung
nach § 14 und § 15). Die gefassten Beschlüsse sind im
Wortlaut in der Versammlungsniederschrift zu beurkunden. Diese ist
vom Präsidenten und zwei weiteren nach § 9 Abs. 1 a) und c) gewählten
Mitgliedern des Bundesvorstandes zu unterzeichnen. Die Bundesmitgliederversammlung
kann für Personen, die sich in herausragender
Weise um den Verband verdient gemacht haben, geeignete Ehrungen beschließen.

§ 11 Verbandszeitschrift
1. Der Verband gibt eine Zeitschrift heraus. Sie soll mindestens zweimonatlich
erscheinen und Beiträge fachtechnischer und berufsständischer
Art sowie Verbandsmitteilungen enthalten.
2. Die Verbandszeitschrift des VDV ist gleichzeitig das Veröffentlichungsorgan
des „BILDUNGSWERK des Verbandes Deutscher Vermessungsingenieure
e.V.“.

§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 13 Haftung
Der Verband haftet nicht für etwaige Schäden, die anlässlich seiner
Versammlungen oder anderer Veranstaltungen den Teilnehmern entstehen.

§ 14 Korporatives Anschlussrecht
1. Der korporative Anschluss des Verbandes an eine andere zweckentsprechende
Fachorganisation oder eine den Interessen des Verbandes
dienende Dachvereinigung ist mit Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss einer
Bundesmitgliederversammlung möglich.
2. Andere fachgleiche oder fachverwandte berufsständische Vereinigungen,
deren Organisationszweck dem § 2 dieser Satzung nicht widerspricht,
können sich dem VDV korporativ anschließen. Über den Antrag
des Anschlusses und seine Kündigung entscheidet der Bundesvorstand
unter Ausschluss des Rechtsweges. Einzelheiten können in einem gegenseitigen
Verwaltungsabkommen festgelegt werden.

§ 15 Auflösung
1. Der Verband kann durch Dreiviertel-Mehrheitsbeschluss einer ordentlichen
oder außerordentlichen Bundesmitgliederversammlung aufgelöst
werden. Soweit durch die Bundesmitgliederversammlung nicht anderes
bestimmt wird, übernimmt das zum Zeitpunkt der Auflösung amtierende
Präsidium die Liquidation.
2. Das vorhandene Verbandsvermögen wird durch Beschluss der Bundesmitgliederversammlung
einem von ihr bestimmten gemeinnützigen Zweck zugeführt.

Fassung vom 07.05.2022